Die Erste Frucht der Teutschen Gesellschaft. Ein Lands-Gesetz worin noch fernere Verordnungen hinzu gethan werden zu demjenigen Landes-Gesetz welches den Titul führet "Ein Landes-Gesetz worin verboten wird dass von den Teutschen so wohl als andern Passagieren nicht zu viele mit einander in ein Schiff gepackt und hieher übergebracht werden mögen." nebst einem Auszug aus demselben Lands-Gesetz
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Die Erste Frucht der Teutschen Gesellschaft. [electronic resource] : Ein Lands-Gesetz worin noch fernere Verordnungen hinzu gethan werden zu demjenigen Landes-Gesetz welches den Titul führet "Ein Landes-Gesetz worin verboten wird dass von den Teutschen so wohl als andern Passagieren nicht zu viele mit einander in ein Schiff gepackt und hieher übergebracht werden mögen." nebst einem Auszug aus demselben Lands-Gesetz. / Auf Verordnung der Teutschen Gesllschaft aus dem Englischen übersetzt.
Published
Germantown [Pa.] : Gedruckt bey Christoph Saur,, 1765.
Physical Description
15, [1] p. ; (8vo)
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